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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA THEIS/ MUNDT





I. AGB FÜR VERKAUF UND LIEFERUNG VON (ERSATZ-) TEILEN UND (KRAFTFAHRZEUG-) ZUBEHÖR





Allgemeines:



Die Verkaufsbedingungen für Teile und Ersatzteile gelten für neue als auch gebrauchte Teile.

Für sämtliche Bestellungen sind ausschließlich nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend.
Dies gilt bei konträren Einkaufsbedingungen des Kunden gleichwohl.
Abweichungen von den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn dies unsererseits schriftlich bestätigt wird.



Preise:





Die angegebenen Preise der jeweiligen Verkaufsgegenstände verstehen sich als Preis in EURO (€) und enthalten die jeweils zum Verkaufszeitpunkt geltende Mehrwertsteuer.
Alle Preise sind freibleibend.
Alle durch Verpackung und Versand entstehenden Kosten trägt der Käufer.



Zahlung:



Der Kaufpreis und Preise für etwaige Nebenleistungen sind fällig zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung der Rechnung. Wird eine Rechnung übersandt ist die Zahlung bei Zugang sofort fällig.
Zahlungsmöglichkeiten sind ausschließlich: Barzahlung, EC-Cash sowie Lieferung aufgrund Vorkasse.



Eigentumsvorbehalt:



Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen in unserem Eigentum.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für diesseitige Forderungen gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.



Sachmängel:



1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an neuen Teilen von Kraftfahrzeugen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb von 2 Jahren ab Lieferung des Kaufgegenstandes, soweit nicht durch das Folgende etwas anderes vereinbart wird.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Sachmängelansprüche bereits innerhalb eines Jahres ab Lieferung des Kaufgegenstandes.
Ansprüche auf Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der Arbeits- und Materialkosten verjähren in zwei Jahren seit Lieferung.



2.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln an gebrauchten Teilen verjähren in einem Jahr seit Lieferung des Kaufgegenstandes, sofern der Käufer ein Verbraucher ist.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln an gebrauchten Teilen innerhalb von 6 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.



3.Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, wenn und soweit den Verkäufer zwingende gesetzliche Vorschriften in die Haftung nehmen, bzw. im Falle einer Garantieübernahme durch den Verkäufer. Die Übernahme einer Garantie setzt zwingend eine vom Verkäufer ausdrücklich abgegebene Erklärung voraus.



4.Im Falle einer Mangelbeseitigung gelten die gesetzlichen Regelungen. Diese werden wie folgt konkretisiert.
4.1.Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
4.2.Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.



Haftung:



1. Haftet der Verkäufer nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen bei Schäden, die leicht fahrlässig verursacht worden sind, so greift die Haftung lediglich beschränkt:



1.1.Die Haftung ist begrenzt auf den Eintritt eines vorhersehbaren und typischen Schadens. Die Haftung in Fällen leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ein.



1.2.Soweit der Schaden durch eine Versicherung des Käufers gedeckt ist, welche für den betreffenden Schadenfall gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, wie die Erhöhung der Prämie oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch den Versicherer.



1.3. Werden nach Ablauf eines Jahres nach Lieferung Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, so gilt die vorstehende Haftungsbegrenzung auch für Schäden, die grob fahrlässig verursacht worden sind, soweit der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der betreffende Schaden durch einen gesetzlichen Vertreter des Verkäufers verursacht wurde sowie für den Fall, dass der grob fahrlässig verursachte Schaden von einer entsprechenden Versicherung gedeckt ist.



1.4.Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen, wenn und soweit ein Schaden durch leichte Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers verursacht wurde. Verursacht ein vorgenannter gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Verkäufers einen Schaden durch grobe Fahrlässigkeit, so gilt die Haftungsbeschränkung des Verkäufers entsprechend.



1.5.Die Beschränkungen gelten nicht in Fällen von Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit.



2.Die Haftung des Verkäufers bleibt unberührt, soweit er einen Mangel an der Sache arglistig verschweigt oder verschwiegen hat.



3.Die Haftung bleibt unberührt, soweit der Verkäufer eine Garantieerklärung nach Ziffer 3 des vorhergehenden Abschnitts abgegeben hat.



4.Motorenteile und Änderungen am Fahrzeug, welche nicht dem Serien/Originalzustand des Fahrzeugs entsprechen, sind für eine Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig. Die Verwendung geschieht auf eigene Gefahr, auch beim Gebrauch auf einer Rennstrecke. Für die Zulässigkeit im (öffentlichen) Straßenbetrieb bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Verkäufers.



Lieferung:



Der Versand erfolgt ab Grevenbroich. Die Art der Versendung und Verpackung bestimmt der Verkäufer, wobei er hierbei gehalten ist, die sicherste und möglichst preiswerteste Versendungs- und Verpackungsart zu wählen.
Der Verkäufer versendet ausschließlich über eine versicherte Versandart. Die Kosten fallen dem Käufer zur Last.
Sollte eine Transportversicherung ausdrücklich nicht gewünscht sein, muss der Käufer dies schriftlich mitteilen.



Bei Vorliegen einer Beschädigung, die die Kaufsache offensichtlich auf dem Transportweg erfahren hat, ist der Käufer verpflichtet, diese ohne schuldhaftes Zögern beim Transportunternehmen anzuzeigen.



Bei Vorliegen höherer Gewalt oder bei (vorübergehender) Betriebsstörungen, die beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintreten und die Lieferung verzögern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der Leistungsstörung.
Ein Rücktrittsrecht des Käufers aufgrund vorgenannter Leistungsstörung entsteht, wenn die Verzögerung mehr als drei Monate seit dem ursprünglich vereinbarten Termin immer noch besteht.



Anderweitige Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.



Erfüllung gesetzlicher Vorschriften:



Es obliegt dem Kunden, sämtliche Fahrzeuge, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen oder teilnehmen sollen, einer zur Abnahme autorisierten Prüfstelle (etwa TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) vorzuführen und Änderungen eintragen zu lassen. Für die Abnahme des Fahrzeugs und Eintragungsfähigkeit der von uns gelieferten (Ersatz-) Teile übernehmen wir keine Gewähr.



Erfüllungsort



Erfüllungsort für alle zu durch uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist der Firmensitz in Grevenbroich.



Gerichtsstand



Gerichtsstand ist der Allgemeine Gerichtsstand.
Für Geschäfte unter Kaufleuten ist der Gerichtsstand Mönchengladbach.



II. Bedingungen für die Ausführungen von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und für Kostenvoranschläge:





Auftragserteilung:



Der Auftragnehmer (Firma theis/mundt) bezeichnet die zu erbringende Leistung in einem Auftrags-/ Bestätigungsschreiben und definiert einen Fertigstellungstermin. Der Fertigstellungstermin wird als voraussichtlicher Fertigstellungstermin oder verbindlicher Fertigstellungstermin bezeichnet.
Es wird eine Arbeitskarte erstellt, die vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist.



Durch die Erteilung des Auftrages wird der Auftragnehmer berechtigt, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen, soweit dies erforderlich ist.



Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen stets der Zustimmung des Auftragnehmers.



Preisangaben, Berechnung:





Soweit dies vom Auftraggeber verlangt wird, werden im Rahmen des Auftrags-/ Bestätigungsschreibens bereits die Preise vermerkt, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich in Ansatz gebracht werden. Eine Verweisung auf die beim Auftragnehmer ausliegenden Preiskataloge ist zulässig.



Alle Preisangaben verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.



Preise sind für jeden in sich geschlossenen Leistungsteil gesondert auszuweisen. Dasselbe gilt für die für die Reparatur benötigten Ersatzteile und sonstigen Materialien.



Eine Rechnungsberichtigung erfolgt spätestens sechs Wochen nach Rechnungszugang. Dies gilt auch für Rechnungsbeanstandungen durch den Auftraggeber.



Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.



Kostenvoranschlag



Eine voraussichtlich verbindliche Preisangabe erfolgt nur, sofern ein schriftlicher Kostenvoranschlag beauftragt wird. Die hierfür erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.



Dieser Kostenvoranschlag ist unter Berücksichtigung des zunächst vorgesehenen Reparaturweges erstellt:
Der Auftragnehmer behält sich Preisänderungen bis zum Zeitpunkt nach der Demontage ausdrücklich vor. Exakte Angaben zum Reparatur- und Kostenumfang sind erst nach Demontage möglich.



Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so erfolgt eine Verrechnung mit der Schluss-/ Gesamtrechnung. Hierbei darf erforderlichenfalls der Gesamtpreis nur nach Rücksprache und Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.



Preisangaben im Kostenvoranschlag beinhalten ebenfalls die gesetzliche Mehrwertsteuer.



Bei Leistung aufgrund verbindlichen Kostenvoranschlags, genügt die Bezugnahme auf denselben für die Berechnung. Zusätzliche Leistungen sind gesondert aufzuführen.



Leistungsumfang und Abnahme



a)Leistungsumfang



Der schriftlich als verbindlich, bezeichnete Fertigungstermin ist einzuhalten.



Bei absehbarer Verzögerung hat der Auftragnehmer den Auftragnehmer hiervon unverzüglich und unter Angabe von Gründen zu unterrichten und einen neuen Fertigungstermin zu nennen.



Wird der verbindliche Fertigungstermin vom Auftragnehmer schuldhaft überschritten und dauert die Überschreitung mehr als 24 Stunden an, so ist dem Auftraggeber nach seiner Wahl ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug gemäß der hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der anfallenden Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Das Ersatzfahrzeug muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Fertigstellung des Auftragsgegenstandes zurückgegeben werden. Ein Mietfahrzeug muss ebenfalls unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Auftrages zurückgegeben werden.



Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl anstelle einer Zurverfügungstellung eines Ersatz- oder Mietwagens den Verdienstausfall ersetzen, der durch die Verzögerung der Fertigstellung entstanden ist.



Der Auftragnehmer haftet auch für die zufällig eintretende Unmöglichkeit während des Verzugs, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Fertigstellung eingetreten.



Der Auftragnehmer haftet nicht bei Schäden durch Einbruch/Diebstahl in seinen Geschäftsräumen, wenn für das zum Zwecke der Werkleistung überlassene Fahrzeug keine eigene TK-Versicherung besteht.



Ein weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen.



b)Abnahme



Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragsgegenstand spätestens eine Woche nach Fertigstellung und Übersendung /Aushändigung der Rechnung beim Auftragnehmer abzuholen.



Soweit es sich um eine Leistung handelt, deren Fertigstellung innerhalb eines Arbeitstages erfolgt und dies mitgeteilt ist, so verkürzt sich die Wochenfrist auf zwei Arbeitstage.



Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt eine Gebühr für die Aufbewahrung zu berechnen. Während des Abnahmeverzuges gehen Kosten und Gefahren auf den Aufraggeber über.



Die Abnahme erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. Abweichungen hiervon werden konkret vereinbart.



Zahlung



Der Rechnungsbetrag ist sofort im Zeitpunkt der Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung der Rechnung fällig. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar in bar oder mittels ec-Karte im Betrieb des Auftragnehmers.



Zahlungsverzug tritt ein, wenn seit der Meldung der Fertigstellung und Rechnungsaushändigung oder Übersendung der Rechnung eine Woche verstrichen ist.



Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.



Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Ansprüchen gegen den Auftragsnehmer ist nur dann möglich, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.



Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur möglich, wenn dieses auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Auftrag beruht.



Sachmängelhaftung



a) Haftung



Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Bei Abnahme trotz Kenntnis des Mangels, können Schadensersatzansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn er sich diese bei Abnahme ausdrücklich vorbehält.



Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Anspruche des Auftraggebers wegen Sachmangeln in einem Jahr ab Ablieferung.



Für Verbraucher gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.



Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten auch nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.



Bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels bleibt eine Haftung des Auftragnehmers aus der Übernahme einer Garantie oder Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt, auch wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht verschuldet hat.



Für einen Schaden, der von einem gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen des Auftragnehmers durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wird, haftet der Auftragnehmer nicht persönlich.



b)Beseitigung:



Soll der Sachmangel beseitigt werden, gilt:



Anspruche wegen eines Sachmangels sind durch den Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.



Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.



Der Auftraggeber hat in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mangelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem das ausgebaute Teil während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen ist.



Der Auftragnehmer hat die nachweislich entstandenen Reparaturkosten zu tragen.



Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mangelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftrag Gegenstandes Sachmangelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.



Ersetzte Teile gehen ins Eigentum des Auftragnehmers über.



Haftung für sonstige Schäden



Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art ist ausgeschlossen soweit sie nicht ausdrücklich vom Aufragnehmer in Verwahrung genommen sind.



Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmangel", Ziffer 4 und 5 entsprechend.



Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmangel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.



Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt



a)Pfandrecht:



Der Auftragnehmer hat wegen seiner Forderung aus dem jeweiligen Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstanden zu.



Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.



Das vertragliche Pfandrecht gilt ansonsten nur, soweit die Ansprüche unbestritten sind oder hierüber bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.



b) Eigentumsvorbehalt



Soweit eingebaute Ersatzteile und Zubehör nicht wesentlicher Bestandteil des Auftragsgegenstandes geworden sind, behalt sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.



Gerichtsstand



Gerichtsstand ist der Allgemeine Gerichtsstand.
Für Geschäfte unter Kaufleuten ist der Gerichtsstand Mönchengladbach.



Zusätze:



*

Zusatz für spezifische Werkstattleistungen / nicht-serienmäßige Fahrzeuge





Fahrzeuge oder Fahrzeugteile, die einer Serienspezifikation nicht (mehr) entsprechen, bzw. dahingehend umgebaut werden sollen, sind gegebenenfalls nicht mehr für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.



Der Umbau bezieht sich auf den motorsportlichen Wettbewerb. Aus diesen Gründen entfallen die Gewährleistungsvorgaben der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für (Ersatz-)teile und Werkverträge.



*

Zusatz Reifenwechsel:



Es wird empfohlen, die Radmuttern nach 50 km oder 24 Stunden nach der Montage nachzuziehen.



*

Zusatz Reifenwechsel Zweirad:



VORSICHT! Bei neuen Reifen besteht erhöhte Sturzgefahr!



*

Zusatz "Mitgebrachte Ersatzteile":



Für die durch den Kunden vor Vertragsabschluss gelieferten und mitgebrachten Kfz-Ersatzteile oder Kfz-Aggregate oder Kfz-Betriebsstoffe oder Kfz-Ausrüstungsgegenstände mit (Einbau-)Anweisung durch den Kunden wird nach Abnahme des Fahrzeugs und im Fall eines nachträglich festgestellten technisch-qualitativen Sachmangels durch die vom Kunden gelieferten oder mitgebrachten Kfz-Ersatzteile oder Kfz-Aggregate oder Kfz-Betriebsstoffe oder Kfz-Ausrüstungsgegenstände in Verbindung mit der (restlichen) technischen Sachgesamtheit des Kundenfahrzeugs eine Haftung oder Garantie oder Gewährleistung ausgeschlossen. Eine sich daraus ergebende (anteilige) Vergütungsgefahr und das Erfolgsrisiko, auch im Fall einer freiwilligen Nachbesserung oder Nachschau im Rahmen der Kundenkulanz geht ausschließlich zulasten des Kunden.





RECHTSWAHL





Für alle mit uns abgeschlossenen Verträge gilt die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Das Wiener UN Abkommen über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.



VERBRAUCHER-INFORMATION GEMÄß VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013





Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.



Informationspflicht gem. § 36 VSBG:





Die Firma theis/mundt Kraftfahrzeug GmbH ist nach § 36 Abs. 3 VSBG von der Informationspflicht befreit.



Informationspflicht gem. § 37 VSBG:





Die für die Firma theis/mundt Kraftfahrzeug GmbH zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die:



Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.

Straßburger Str. 8

77694 Kehl

Telefon: +49 7851 79579 40

Telefax: +49 7851 79579 41

Internet: www.verbraucher-schlichter.de

E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de

Diese Schlichtungsstelle ist eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nach § 4 Absatz 2 Satz 2 VSBG.



Die Firma theis/mundt wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.



Verbraucher-Information gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013

Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.